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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH

Allgemeines

Für alle Rechtsgeschäfte, Angebote, Lieferungen und Leistungen von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH gelten ausschliesslich die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern gelten als nicht vereinbart. Unsere Geschäftsbedingungen gehen in jedem Fall vor, soweit der Vertragspartner der Einbeziehung nicht unverzüglich widerspricht. Individualvereinbarungen, insbesondere die Festlegung von Umfang, Art und Weise sowie sonstiger Bedingungen des Vertragsgegenstandes bzw. der geschuldeten Leistungen sowie Liefertermine und ähnliches bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH, deren Inhalt im Streitfall massgeblich ist.

Preise

Alle angegebenen Preise verstehen sich rein netto, ab Werk Stein am Rhein, exkl. Verpackung, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das heisst die Kosten für Verpackung, Versand, Transport, sowie Steuern, Gebühren und Abgaben bei Auslandgeschäften gehen zu Lasten des Vertragspartners. Mindestauftragswert bei Inlandgeschäften: CHF 50.00. MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH behält sich vor, Aufträge unter obigem Wert nicht auszuführen bzw. bei Ausführung eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Reparaturen und Ersatzteillieferungen werden in der Regel auch bei geringerem Wert durchgeführt. Wenn in Auftragsbestätigungen Preiszuschläge für Rohstoffe und Zukaufteile ausgewiesen sind, ist MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH berechtigt, Erhöhungen der Einkaufspreise an den Vertragspartner weiterzuberechnen. Erfolgt eine Bestellung auf Abruf eines Rahmenauftrages, so gilt für die Teillieferungen der jeweils am Tage der Lieferung gültige Einzelpreis.

Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug

Für Inlandgeschäfte ab Rechnungsstellung/Lieferung: 30 Tage netto. Für Auslandgeschäfte bei Neukunden Vorauskasse, sonst 30 Tage netto. Im Falle von Zahlungen mittels Akkreditiv werden nur unwiderruflich bestätigte Akkreditive akzeptiert. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Aufrechnungen sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen Gegenforderungen möglich. Der Kunde befindet sich im Zahlungsverzug, wenn er den vorstehend vereinbarten Zahlungstermin nicht einhält, wobei es auf die Wertstellung der Zahlung bei MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH ankommt. Nach verstrichener Frist müssen wir offene Zahlungen dem Schweizerischen Gläubigerverband Creditreform melden. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung eine Bearbeitungsgebühr pro Mahnung zu berechnen. MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH ist im Falle einer nicht fristgemässen Zahlung berechtigt, den Kunden vom weiteren Bezug von Waren und Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschliessen. 

Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner unser Eigentum. Sie dürfen nur im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterverkauft werden, wobei die daraus dem Vertragspartner erwachsene Forderung hiermit zur Absicherung der Ansprüche von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH an diese abgetreten wird, die die Abtretung hiermit annimmt. Dem entgegenstehende Verfügungen des Vertragspartners, insbesondere sonstige Abtretungen an Dritte, vor allem Globalzessionen an kreditgewährende Banken, sind untersagt bzw. entsprechend aufzuheben, soweit die Sicherungszessionen für MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH deren Forderungsbestand um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird auf Wunsch des Vertragspartners eine entsprechende Aufhebung bzw. Freigabe durch MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH erfolgen.

Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang, Rahmenaufträge, Produktspezifikationen

Die Lieferung bzw. Abholung der bestellten Waren erfolgt ab Lager MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Dies gilt auch, soweit Lieferung und Installation durch MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH vereinbart ist. Teillieferungen sind möglich. Lieferfristen und Termine sind stets unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt sind. MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH ist grundsätzlich eine Nachfrist von mindestens zwei Monate einzuräumen. Die Frist gilt als gewährt, wenn die geschuldete Waren bei MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH zur Abholung bereit steht. Soweit die Nichteinhaltung der Frist auf kein Verschulden von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH, insbesondere auf höhere Gewalt, Streik, Aussperrung und ähnliches zurückzuführen ist, ist MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren, soweit die Lieferung ohne Verschulden von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH dadurch unmöglich oder unzumutbar wird, besteht keine Lieferverpflichtung mehr. Der Vertragspartner wird nach Erkenntnis der Tragweite eines solchen Ereignisses unverzüglich benachrichtigt. Die Laufzeit von Rahmenaufträgen beträgt ein Jahr sofern nicht anders angegeben. Mit dem Abschluss eines Rahmenauftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer die vereinbarte Rahmenmenge innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens abzunehmen. Steht bis zum Laufzeitende eine Restmenge offen, behalten wir uns vor, die Ware auszuliefern. Angaben zu Produktspezifikationen (RoHs, WEEE, ISO-Normen, etc.) sind Herstellerangaben, wir übernehmen dafür keine Gewähr.

Haftung

Eine Haftung von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH und deren Erfüllungsgehilfen erfolgt grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsumfang ist dabei auf den Wert des jeweils erteilten Auftrags an MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH beschränkt. Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die gelieferte Ware darf nur durch geschultes Fachpersonal eingebaut, elektrisch angeschlossen und eingeschaltet werden. Falscheinbau und Falscheinstellung können zu Personen- und/oder Anlagenschäden führen. Eine Haftung unsererseits wird nicht übernommen. Der Vertragspartner hat bei der Nutzung und dem Einsatz der von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH gelieferten Geräte und Artikel selbst für die Einhaltung aller gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen, insbesondere der Schutzvorschriften, Sorge zu tragen.

Gewährleistung / Garantie

Die Gewährleistungsfrist für Neuprodukte beträgt in der Regel (wenn nicht anders erwähnt) 24 Monate. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH gelieferten Produkte bzw. erbachten Leistungen. Ansprüche wie z.B. Kosten für Ausfall- bzw. Standzeiten sind explizit ausgeschlossen. Die von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH gelieferten Widerstandsthermometer und Thermoelemente entsprechen den gültigen IEC + DIN-Vorschriften. Eine Gewährleistung wird nur für Material und Verarbeitung, nicht aber für die Standzeit der Widerstandsthermometer und Thermoelemente übernommen. Es handelt sich um abnutzbare Teile, deren Einsatzbedingungen ausserhalb unseres Einflusses stehen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Eine Haftung von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit der Mangel oder die Beschädigung auf unsachgemässe Behandlung oder Montage durch Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen ist. Der Vertragspartner muss MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH Mängel an den gelieferten Gegenständen unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei nicht erkennbaren Mängeln muss die Mitteilung unverzüglich nach Erkennbarkeit MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH zugehen. Für Mängel, die vor einem Einbau oder einer Verarbeitung der gelieferten Produkte hätten festgestellt werden können, entfalten nach Einbau oder der Verarbeitung sämtliche Gewährleistungsansprüche. 

Entsprechendes gilt im übrigen, soweit der Mangel nicht, wie vorstehend, beschrieben, unverzüglich MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH mitgeteilt wird. Der Vertragspartner kann bei nachgewesener Mangelhaftigkeit der Leistung oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften erst von der ihm ansonsten zustehenden Rechten Gebrauch machen, soweit MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist eingeräumt wurde und diese Gebrauch machen, soweit MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH zuvor das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist eingeräumt wurde und dieses endgültig, auch nach einem weiteren Versuch, fehlgeschlagen ist. Durch Ersatzlieferung von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH wird das Recht zur Rückgängigmachung des Geschäfts aufgehoben. MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH kann bei Unverhältnismässigkeit der für eine geforderte Nachbesserung notwendigen Kosten jedoch sogleich die Rückabwicklung des Geschäfts verlangen. Zur Durchführung der Nachbesserung ist der Vertragspartner verpflichtet, MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH die Ware zuzusenden. Die Kosten der Sendung trägt der Vertragspartner. Ersatzgeräte für die Dauer der Garantiereparatur sind kostenpflichtig, soweit nicht anders vereinbart.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hier von die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die unwirksame bzw. undurchführbare Klausel durch eine solche wirksame Klausel ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck möglichst nahe kommt (Salvatorische Klausel).

Schlussbestimmungen

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit zulässig, der Sitz von MTS Messtechnik Schaffhausen GmbH. Es gilt das Recht der schweizerischen Eidgenossenschaft. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit einzelne oder mehrere Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden sollten, gelten die übrigen gleichwohl. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bedingung tritt diejenige, die die Parteien der Kenntnis der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit vereinbart hatten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Gleiches gilt für Vertragslücken.

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